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Wichtige Fristen und Regeln für das Volksbegehren

Offizieller Start am 2.12.2009

Das Volksbegehren ist mit der Bestätigung des Landeswahlleiters am 2.12.2009 offiziell gestartet.
Unterschriften, die in der Zeit vom 13.11. (inoffizieller Start) und dem 2.12. gesammelt worden sind, sind jedoch ebenfalls schon gültig.

Innerhalb von sechs Monaten 25.000 gültige Unterschriften notwendig

Nach sechs Monaten muss die Zulässigkeit des Volksbegehrens beantragt werden.
Dazu müssen bei den niedersäschsischen Gemeinden bis zum 2.6.2010 mindestens 25.000 gültige Unterschriften eingegangen sein.

Landesregierung muss Zulässigkeit feststellen

Auf Antrag der Initiatoren muss die Landesregierung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens entscheiden.
Da nicht bekannt ist, wie viel Zeit die Landesregierung dazu benötigt, kann über den Beginn der zweiten Frist noch nichts Verbindliches ausgesagt werden.
Kompliziert wird es dann, wenn die Landesregierung die Feststellung der Zulässigkeit verweigert und die Initiatoren des Volksbegehrens gegen diese Entscheidung den Niedersächsischen Staatsgerichtshof anrufen.

Innerhalb weiterer sechs Monate müssen mindestens 608.731 Bürger das Volksbegehren unterzeichnen

Mit einer postitiven Entscheidung der Landesregierung beginnt eine zweite Sechs-Monats-Frist, innerhalb der für ein erfolgreiches Volksbegehren mindestens 10% der wahlberechtigten Bürger des Landes Niedersachsen (das sind laut offizieller Auskunft 608.731 Personen) unterzeichen müssen.
Die bereits im ersten halben Jahr gesammelten Unterschriften zählen dabei mit, es muss also keiner ein zweites Mal unterschreiben.

Falls die Landesregierung schnell entscheidet, können also mindestens bis Ende November 2010 Unterschriften gesammelt und bei den zuständigen Gemeinden eingereicht werden.
Im Falle einer verzögerten Entscheidung würde sich diese Frist noch dementsprechend verlängern.

Obwohl die Laufzeit des Volksbegehrens sehr lang ist, sollten unterschriebene Unterschriftenlisten möglichst zeitnah bei der für die Bestätigung der Unterschriften zuständigen Gemeinde abgegeben werden. Das erleichtert einerseits den dort Tätigen die Arbeit und hilft andererseits den Initiatoren, sich regelmäßig eine Übersicht über den Stand des Verfahrens zu verschaffen.