Die neuen IGS-Vorschriften
Im Januar 2010 hat das Kultusministerium die Entwürfe zur Änderung von drei Verordnungen und sechs Erlassen in die Anhörung gegeben. Mit ihnen soll das im Sommer 2009 im Schulgesetz verankerte „Turbo“-Abitur an IGS und an nach Schuljahrgängen gegliederten KGS umgesetzt werden. Die Anhörungsfrist endet am 26.2.2010.
Die wichtigsten Änderungen sind:
a) Die 2.
Fremdsprache beginnt im Regelfall im 6. Schuljahrgang mit 4 Wochenstunden.
Wer sie wählt, hätte (30 + 4 =) 34 Pflichtstunden. Weil das als zu hoch
angesehen wird, entfallen für die Schülerinnen und Schüler 2 Pflichtstunden in
den Fachbereichen Gesellschaftslehre, musisch-kulturelle Bildung oder
Arbeit/Wirtschaft/Technik (AWT). Gemeinsames Lernen aller Schülerinnen und
Schüler findet dann z.B. in Gesellschaftslehre nur noch in 3 von 4, in AWT nur
noch in 1 von 2 Wochenstunden statt.
(Der Schulvorstand
kann beschließen, die 2. Fremdsprache erst im 7. Schuljahrgang anzubieten. Das
hat aber den Nachteil, dass der spätere Beginn in der gymnasialen Oberstufe
ausgeglichen werden muss.)
b) Wie bisher muss der Unterricht in Englisch und Mathematik ab 7. Schuljahrgang, in Deutsch ab 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften ab 9. Schuljahrgang in Fachleistungskursen erteilt werden. Neu ist, dass das nicht mehr auf 2 Anspruchsebenen (A-Kurse und B-Kurse) geschehen darf, sondern auf 3 Anspruchsebenen erfolgen muss: G(rund)-Kurse mit grundlegenden Anforderungen, E(rweiterungs)-Kurse mit erhöhten Anforderungen und Z(usatz)-Kurse mit zusätzlichen Anforderungen. In den Z-Kursen erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Unterrichtsstunden als in den G- und E-Kursen.
- Werden die Zusatzstunden für die Z-Kurs-Schüler der Schule tatsächlich zur Verfügung gestellt (Änderung des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“?)
- Wie steht es mit der Durchlässigkeit, z.B. Wechsel im 8. Jg. von dem E-Kurs in der Z-Kurs?
- Wie kommt der hochgestufte Schüler auf die fehlenden Stunden?
- Warum enthält der Entwurf des IGS-Erlasses nicht – wie von der im MK gebildeten Arbeitsgruppe vorgesehen – die Möglichkeit der Fachleistungsdifferenzierung im 7. und 8. Schuljahrgang auf zwei Anspruchsebenen?
Die neuen Vorschriften eröffnen aber den IGS die bisher nicht vorgesehene Möglichkeit, in den Schuljahrgängen 7 und 8 vom Regelfall der äußeren Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen zugunsten einer inneren Fachleistungsdifferenzierung abzuweichen, bei der keine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse in Kurse erfolgt. Voraussetzung ist ein vom Kultusministerium zu genehmigender Antrag der Schule (Vorlage eines pädagogischen Konzeptes).
- Welche Kriterien gibt es für die Anerkennung des Konzeptes?
- Wie kommen hochgestufte Schülerinnen und Schüler nach dem 8. Jg. auf die erforderliche Pflichtstundenzahl für Z-Kurs-Schüler?
- Gibt es für die Binnendifferenzierung auch die gleiche Lehrerstundenzuweisung wie bei der äußeren Differenzierung?
Am Ende des 7. und 8. Schuljahrgangs müssen die Leistungen der Schülerinnen und Schüler allerdings den Anforderungen einer der drei Anspruchsebenen zugeordnet werden. Im 9. Schuljahrgang müssen dann in den genannten vier Fächern E-, G- und Z-Kurse eingerichtet werden.
- Was passiert in Schulen, in denen weniger als zehn oder noch weniger Schüler/innen in den Z-Kurs eingestuft werden?
c) Am Ende des 9. Schuljahrgangs müssen die Klassen neu
zusammengestellt werden, weil es an jeder Schule zwei verschiedene 10. Klassen gibt (endgültiges Ende des
gemeinsamen Lernens!): Während ein Teil der Schülerschaft sich auf den Weg zum
„Turbo“-Abitur nach 12 Schuljahren macht und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintritt (10 E),
wechselt der andere Teil in den 10. Schuljahrgang bisheriger Art (10 N(ormal)).
Die 10 E darf besuchen, wer in allen Fächern im Z-Kurs war und dort mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat und dessen Zensurendurchschnitt in den
nicht differenzierten Fächern 3,0 nicht überschreitet. Damit wird an der
bislang im Sekundarbereich I versetzungsfreien IGS erstmals eine Art
Versetzungsschwelle eingezogen. Schülerinnen und Schüler, die diese Bedingungen
nicht erfüllen, setzen ihren Bildungsweg in der 10 N fort.
(Die Voraussetzungen
zum Eintritt in die 10 E sind rigider als die üblichen Versetzungsvorschriften.
So kann z.B. eine „5“ in einem Z-Kurs nicht durch eine „2“ in einem anderen
Z-Kurs ausgeglichen werden. Ein fehlender Z-Kurs kann auch nicht durch gute
Leistungen in einem E-Kurs ersetzt werden.)
- Muss faktisch zu Beginn des 9. Schuljahrgangs feststehen, welche Schülerinnen und Schüler den verkürzten Bildungsweg zum Abitur gehen und deshalb allen vier Z-Kursen zugewiesen werden? Hat das faktisch zur Folge, dass bereits zu Beginn des 9. Schuljahres die Klassen neu zusammengestellt werden müssen?
- Können die Eltern verlangen, dass ihre Kinder auch dann die 10 N besuchen, wenn diese die Bedingungen zum Eintritt in die 10 E erfüllen?
- Ist die Versagung des „Aufrückens“ in die 10 E ein Verwaltungsakt, der durch Widerspruch und Klage angefochten werden kann?
- Warum sind für den Eintritt in die 10 E keine Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen?
d) Am Ende der 10 E müssen die Schülerinnen und Schüler sich
anders als die der 10 N keiner Abschlussprüfung unterziehen. Andererseits
erhalten sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen Schulabschluss. Wer die Schule
nach der 10 E verlässt, dem wird im Abgangszeugnis ein Sekundarabschluss durch einen Gleichstellungsvermerk bescheinigt
(Erweiterter Sekundarabschluss I bei Versetzung in den 11. Schuljahrgang;
Sekundarabschluss I- Realschulabschluss oder Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss bei nicht erfolgreichem Besuch der 10 E). Wer aus der 10 E
vorzeitig, also vor Ende des Schuljahres, ausscheidet, erhält den
Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse.
(Diese Regelungen
entsprechen den Bestimmungen für das achtjährige Gymnasium (G 8). Das gilt auch
für den Fall, dass Schülerinnen und Schülern, die in die Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, nur der Hauptschulabschluss nach der 9.
Klasse bescheinigt wird, wenn sie aus der 10 E vorzeitig ausscheiden.)
- Warum wird am Ende der 10 E nicht förmlich ein Schulabschluss vergeben?
Wer in die 10 N übergeht, kann am Ende des Schuljahrgangs
den erbrachten Leistungen entsprechend wie bisher einen der Sekundarabschlüsse
erwerben. Der Erweiterte Sekundarabschluss I berechtigt zum Eintritt in die 10
E der IGS (oder in den 10. Schuljahrgang eines Gymnasiums oder in das erste
Jahr des dreijährigen Fachgymnasiums) und führt damit in 13 Schuljahren zum
Abitur.
(Die Schülerinnen und
Schüler der 10 N einer IGS sind also faktisch denen der 10. Klasse einer
Realschule gleich gestellt. Auch die müssen nach Erwerb des Erweiterten
Sekundarabschlusses I den 10. Schuljahrgang zweimal durchlaufen, wenn sie das
Abitur machen wollen.)
e) Die neuen Vorschriften treten zum 1.8.2010 in Kraft und
gelten erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die zu diesem Zeitpunkt in
den 5. Schuljahrgang einer IGS eintreten. Ein Doppelabitur wird es dann an den
IGS im Frühjahr 2018 geben
(Der durch Presseberichte
erweckte Eindruck, die IGS könnte zwischen dem 12- und dem 13-jährigen
Durchgang bis zum Abitur wählen, ist unzutreffend. Jede IGS muss beide Wege mit
der Folge eines frühen Endes des gemeinsamen Lernens aller Schülerinnen und
Schüler anbieten.)
- Was passiert, wenn in einer Schule aufgrund der Schülerleistungen, keine Z-Kurse eingerichtet werden können?
- Einführung
der äußeren Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
- Möglichkeit des Verzichtes auf äußere Differenzierung zugunsten einer inneren Differenzierung im 7.und 8. Jg. bei Vorlage eines entsprechenden pädagogischen Konzeptes.
Regelfall:
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13 |
Qualifikationsphase |
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|
|
12 |
Qualifikationsphase |
Qualifikationsphase |
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|
11 |
Einführungsphase |
Qualifikationsphase |
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10 |
G |
E |
Einführungsphase |
|
9 |
G |
E |
Z (4 x Z) |
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8 |
G |
E |
Z |
|
7 |
G |
E |
Z |
|
6 |
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5 |
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Ausnahme (auf Antrag):
|
13 |
Qualifikationsphase |
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|
|
12 |
Qualifikationsphase |
Qualifikationsphase |
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|
11 |
Einführungsphase |
Qualifikationsphase |
|
|
10 |
G |
E |
Einführungsphase |
|
9 |
G |
E |
Z |
|
8 |
innere Differenzierung |
||
|
7 |
innere Differenzierung |
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|
6 |
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5 |
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Veränderung der Pflichtstundenzahl für Abitur nach 8 Jahren:
|
Pflichtstunden |
5.Jg. |
6.Jg. |
7.Jg. |
8.Jg. |
9. Jg. |
10.Jg |
gesamt |
|
bisher |
29 |
30 |
30 |
30 |
30 |
30 |
179 |
|
neu |
29 |
32 |
32 |
32 |
33 |
34 Einführungsphase |
192 |
