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Die neuen IGS-Vorschriften

Im Januar 2010 hat das Kultusministerium die Entwürfe zur Änderung von drei Verordnungen und sechs Erlassen in die Anhörung gegeben. Mit ihnen soll das im Sommer 2009 im Schulgesetz verankerte „Turbo“-Abitur an IGS und an nach Schuljahrgängen gegliederten KGS umgesetzt werden. Die Anhörungsfrist endet am 26.2.2010.

 Die wichtigsten Änderungen sind:

 a) Die 2. Fremdsprache beginnt im Regelfall im 6. Schuljahrgang mit 4 Wochenstunden. Wer sie wählt, hätte (30 + 4 =) 34 Pflichtstunden. Weil das als zu hoch angesehen wird, entfallen für die Schülerinnen und Schüler 2 Pflichtstunden in den Fachbereichen Gesellschaftslehre, musisch-kulturelle Bildung oder Arbeit/Wirtschaft/Technik (AWT). Gemeinsames Lernen aller Schülerinnen und Schüler findet dann z.B. in Gesellschaftslehre nur noch in 3 von 4, in AWT nur noch in 1 von 2 Wochenstunden statt.
(Der Schulvorstand kann beschließen, die 2. Fremdsprache erst im 7. Schuljahrgang anzubieten. Das hat aber den Nachteil, dass der spätere Beginn in der gymnasialen Oberstufe ausgeglichen werden muss.)

b) Wie bisher muss der Unterricht in Englisch und Mathematik ab 7. Schuljahrgang, in Deutsch ab 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften ab 9. Schuljahrgang in Fachleistungskursen erteilt werden. Neu ist, dass das nicht mehr auf 2 Anspruchsebenen (A-Kurse und B-Kurse) geschehen darf, sondern auf 3 Anspruchsebenen erfolgen muss: G(rund)-Kurse mit grundlegenden Anforderungen, E(rweiterungs)-Kurse mit erhöhten Anforderungen und Z(usatz)-Kurse mit zusätzlichen Anforderungen. In den Z-Kursen erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Unterrichtsstunden als in den G- und E-Kursen.

Die neuen Vorschriften eröffnen aber den IGS die bisher nicht vorgesehene Möglichkeit, in den Schuljahrgängen 7 und 8 vom Regelfall der äußeren Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen zugunsten einer inneren Fachleistungsdifferenzierung abzuweichen, bei der keine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse in Kurse erfolgt. Voraussetzung ist ein vom Kultusministerium zu genehmigender Antrag der Schule (Vorlage eines pädagogischen Konzeptes).

Am Ende des 7. und 8. Schuljahrgangs müssen die Leistungen der Schülerinnen und Schüler allerdings den Anforderungen einer der drei Anspruchsebenen zugeordnet werden. Im 9. Schuljahrgang müssen dann in den genannten vier Fächern E-, G- und Z-Kurse eingerichtet werden.

c) Am Ende des 9. Schuljahrgangs müssen die Klassen neu zusammengestellt werden, weil es an jeder Schule zwei verschiedene 10. Klassen gibt (endgültiges Ende des gemeinsamen Lernens!): Während ein Teil der Schülerschaft sich auf den Weg zum „Turbo“-Abitur nach 12 Schuljahren macht und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintritt (10 E), wechselt der andere Teil in den 10. Schuljahrgang bisheriger Art (10 N(ormal)). Die 10 E darf besuchen, wer in allen Fächern im Z-Kurs war und dort mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und dessen Zensurendurchschnitt in den nicht differenzierten Fächern 3,0 nicht überschreitet. Damit wird an der bislang im Sekundarbereich I versetzungsfreien IGS erstmals eine Art Versetzungsschwelle eingezogen. Schülerinnen und Schüler, die diese Bedingungen nicht erfüllen, setzen ihren Bildungsweg in der 10 N fort.
(Die Voraussetzungen zum Eintritt in die 10 E sind rigider als die üblichen Versetzungsvorschriften. So kann z.B. eine „5“ in einem Z-Kurs nicht durch eine „2“ in einem anderen Z-Kurs ausgeglichen werden. Ein fehlender Z-Kurs kann auch nicht durch gute Leistungen in einem E-Kurs ersetzt werden.)

d) Am Ende der 10 E müssen die Schülerinnen und Schüler sich anders als die der 10 N keiner Abschlussprüfung unterziehen. Andererseits erhalten sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen Schulabschluss. Wer die Schule nach der 10 E verlässt, dem wird im Abgangszeugnis ein Sekundarabschluss durch einen Gleichstellungsvermerk bescheinigt (Erweiterter Sekundarabschluss I bei Versetzung in den 11. Schuljahrgang; Sekundarabschluss I- Realschulabschluss oder Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss bei nicht erfolgreichem Besuch der 10 E). Wer aus der 10 E vorzeitig, also vor Ende des Schuljahres, ausscheidet, erhält den Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse.
(Diese Regelungen entsprechen den Bestimmungen für das achtjährige Gymnasium (G 8). Das gilt auch für den Fall, dass Schülerinnen und Schülern, die in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, nur der Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse bescheinigt wird, wenn sie aus der 10 E vorzeitig ausscheiden.)

Wer in die 10 N übergeht, kann am Ende des Schuljahrgangs den erbrachten Leistungen entsprechend wie bisher einen der Sekundarabschlüsse erwerben. Der Erweiterte Sekundarabschluss I berechtigt zum Eintritt in die 10 E der IGS (oder in den 10. Schuljahrgang eines Gymnasiums oder in das erste Jahr des dreijährigen Fachgymnasiums) und führt damit in 13 Schuljahren zum Abitur.
(Die Schülerinnen und Schüler der 10 N einer IGS sind also faktisch denen der 10. Klasse einer Realschule gleich gestellt. Auch die müssen nach Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I den 10. Schuljahrgang zweimal durchlaufen, wenn sie das Abitur machen wollen.)

e) Die neuen Vorschriften treten zum 1.8.2010 in Kraft und gelten erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die zu diesem Zeitpunkt in den 5. Schuljahrgang einer IGS eintreten. Ein Doppelabitur wird es dann an den IGS im Frühjahr 2018 geben
(Der durch Presseberichte erweckte Eindruck, die IGS könnte zwischen dem 12- und dem 13-jährigen Durchgang bis zum Abitur wählen, ist unzutreffend. Jede IGS muss beide Wege mit der Folge eines frühen Endes des gemeinsamen Lernens aller Schülerinnen und Schüler anbieten.)


Regelfall:

13

Qualifikationsphase

 

12

Qualifikationsphase

Qualifikationsphase

11

Einführungsphase

Qualifikationsphase

10

G

E

Einführungsphase

9

G

E

Z (4 x Z)

8

G

E

Z

7

G

E

Z

6

 

5

 

Ausnahme (auf Antrag):

13

Qualifikationsphase

 

12

Qualifikationsphase

Qualifikationsphase

11

Einführungsphase

Qualifikationsphase

10

G

E

Einführungsphase

9

G

E

Z

8

innere Differenzierung

7

innere Differenzierung

6

 

5

 

Veränderung der Pflichtstundenzahl für Abitur nach 8 Jahren:

Pflichtstunden

5.Jg.

6.Jg.

7.Jg.

8.Jg.

9. Jg.

10.Jg

gesamt

bisher

29

30

30

30

30

30

179

neu

29

32

32

32

33

34

Einführungsphase

192